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An dieser Stelle versorgen wir Sie in unregelmäßigen Abständen kurz und kompakt mit Nachrichten und Informationen aus der Versicherungswelt

+ + + Versicherungspflicht für Flugdrohnen + + +

Ferngesteuerte Drohnen, Quadro- und Multicopter mit und ohne Videokamera erfreuen sich steigender Beliebtheit als Hobby-, Sport- oder Freizeitgerät, aber auch in der gewerblichen Nutzung.

Allerdings können diese Flugmodelle auch erhebliche Personen- und Sachschäden verursachen. Wenn das Fluggerät beispielsweise im Flug mit Personen, Autos, Freileitungen, Solaranlagen oder Fensterscheiben kollidiert, können erhebliche Schadenersatzforderungen entstehen. Ursache kann ein einfacher Lenkfehler, aber auch ein Absturz aufgrund einer leer gewordenen Batterie oder ein unkontrollierter Niedergang durch heftige Windböen sein.

Wer mit einer Drohne abheben will, sollte dies nicht ohne ausreichenden Versicherungsschutz tun. In Deutschland ist eine Haftpflichtversicherung für den Betrieb eines Fluggerätes, also auch für Drohnen, gesetzlich vorgeschrieben – unabhängig davon, ob die Drohne gewerblich oder rein privat als Hobby genutzt wird.

Dient das Flugobjekt gewerblichen Zwecken, beispielsweise für Bildaufnahmen, die verkauft werden, oder wiegt es mehr als fünf Kilogramm, handelt es sich um ein unbemanntes Luftfahrzeug und es ist zusätzlich auch noch eine Aufstiegsgenehmigung erforderlich.

Die am 7. April 2017 in Kraft getretene Drohnen-Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) besagt unter anderem:

  • Bei Einsätzen von Polizei und Rettungskräften, über Menschenansammlungen sowie in An- und Abflugbereichen von Flughäfen gilt ein Flugverbot für Drohnen.
  • Außerdem ist ein Überfliegen von Wohngrundstücken verboten, insbesondere wenn die Drohnen Töne und Bilder aufnehmen können (Schutz der Privatsphäre).
  • Drohnen mit mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein (Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers), um im Schadensfall den Halter feststellen zu können.
  • Für Drohnen ab 2 kg ist ein Kenntnisnachweis erforderlich, das heißt eine gültige Pilotenlizenz oder Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle oder Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein.
  • Für Drohnen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Aufstiegserlaubnis erforderlich (wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt).
  • Generell dürfen Drohnen nur in Sichtweite geflogen werden und müssen bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen.

Je nach Flugobjekt kann Versicherungsschutz im Rahmen einer aktuellen Privathaftpflichtversicherung als auch durch eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung geboten werden. Eventuell ist aber auch spezielle Luftfahrzeughalter-Haftpflichtversicherung erforderlich. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor dem Start einen genauen Blick ins Klein­gedruckte zu werfen, oder aber den Versicherungsmakler der Gottschalk Gruppe zu kontaktieren.

Bei Bedarf sprechen Sie uns bitte an.

 

 

+ + + Auslandsreiseversicherung + + +

Zählen auch Sie schon die Tage bis zum Urlaub runter? Bald haben Sie es geschafft – dann sind Sommerferien! Denken Sie dran: Eine Auslandsreisekrankenversicherung gehört auf jeden Fall mit ins Gepäck. Den Schutz gibt’s bereits für ein paar Euro im Jahr – und er nimmt auch so gut wie überhaupt keinen Platz im Koffer weg.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl. Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben einen erholsamen Urlaub!

 

+ + + Unfallrisiko Ferienjob + + +

Berufserfahrung zu sammeln ist für junge Menschen heute wichtiger denn je. Aber gerade Ferienjobber und Praktikanten werden häufig Opfer von Arbeitsunfällen. Abgesichert sind sie für solche Fälle in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung, wie man in dieser Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nachlesen kann: http://bit.ly/dguv_ferien

Doch nicht immer hilft Vater Staat. Wer beispielsweise auf dem Arbeitsweg von der direkten Strecke abweicht und dabei verunfallt, genießt keinen gesetzlichen Unfallschutz. Hilfreich wäre hier eine private Unfallversicherung. Sprechen Sie uns an!

 

+ + + Gesetzliche Schüler-Unfallversicherung reicht nicht aus + + +

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Ihre Kinder nur bei Unfällen im Kindergarten und in der Schule sowie auf den direkten Wegen versichert. Die meisten Unfälle passieren jedoch nicht in dieser Zeit, sondern bei Freizeitaktivitäten und vor allem zu Hause. Dann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nichts. Kein gesetzlicher Unfall-Versicherungsschutz besteht für Kinder in Kinderkrippen, Krabbelstuben und Kinderhorten, soweit diese nicht genehmigungspflichtig sind.

 

Bei einem Unfall im Jahr 2017 würde die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung nach neuestem Stand folgende Renten zahlen:

 

Alter des Verletzten Grad der Invalidität
in Prozent
Monatliche Rente
Alte Bundesländer
Monatliche Rente Neue Bundesländer
Bis zum vollendeten 100 496,00 443,00
6. Lebensjahr 80 397,00 355,00
60 298,00 266,00
40 198,00 177,00
20 99,00 89,00
Ab Beginn des 7. 100 661,00 591,00
bis zum vollendeten 80 529,00 473,00
14. Lebensjahr 60 397,00 355,00
40 264,00 236,00
20 132,00 118,00
Ab Beginn des 15. 100 793,00 709,00
bis zum vollendeten 80 635,00 567,00
18. Lebensjahr 60 476,00 426,00
40 317,00 284,00
20 159,00 142,00
Ab Volljährigkeit 100 1.190,00 1.064,00
80 952,00 851,00
60 714,00 638,00
40 476,00 426,00
20 238,00 213,00

 

Unfälle sind für den Einzelnen unkalkulierbar und führen infolge von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oftmals zu schwerwiegenden Problemen. Vorstehend genannte Leistungen reichen nicht aus um nach schweren Unfällen dauerhaft den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wir empfehlen daher insbesondere für Ihre Kinder den zusätzlichen Abschluss einer privaten Unfallversicherung